Gewerbeordnung

Bar Getränke Auch wenn Vereine Speisen und Getränke nur „zum Selbstkostenpreis“ abgeben, ist Vorsicht geboten: Die Gewerbeordnung macht vor Vereinen nicht halt – unabhängig davon, ob sie gemeinnützig sind oder nicht. Sobald ein Verein wie ein Gastgewerbe wirkt, kann die Gewerbeordnung greifen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht. Und selbst die günstigen Getränke für Mitglieder können als wirtschaftlicher Vorteil gewertet werden. Vereinsrechtsexperte RA Dr. Thomas Höhne zur Gewerbeordnung als Zwickmühle für Vereine mit Barbetrieb.