Ab 2017 wird die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft. Ab 1. Jänner 2017 ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich.
Nahezu jeder Verein beschäftigt zumindest zeitweise MitarbeiterInnen im Werkvertrag, Freien oder Echten Dienstvertrag. Die Frage der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Vertragsformen wurde bereits im März 1998 an dieser Stelle erläutert. Im folgenden soll nun erstens auf die Neuerungen durch die SV-Novelle vom Juli 1998 eingegangen werden. Weiters wird diskutiert, was Vereine beachten müssen, wenn sie echte DienstnehmerInnen beschäftigen.