Vorhang auf: Was bringt das (neue) Theaterarbeitsgesetz?

Ob auf der Bühne oder hinter den Kulissen: Wer am Theater arbeitet, kommt um das Theaterarbeitsgesetz (TAG) und seine zwingenden Sonderbestimmungen nicht herum. Zuerst muss aber die geeignete Beschäftigungsform her: Ensemblevertrag, Gastvertrag oder doch Werkvertrag? Ein Balanceakt mit Auswirkungen. Ab Herbst 2025 soll eine Gesetzesnovelle die Abgrenzung erleichtern. Für uns ein Anlass, das TAG und die Neuerungen näher zu beleuchten.

rote leere Sessel im Theater

Die Theaterarbeit folgt eigenen Regeln.

Kurzzeitige Verträge, wechselnde Programme, Ensembles und Spielstätten, unregelmäßige Proben- und Vorstellungszeiten, Arbeit am Abend und am Wochenende. Naheliegend, dass es Sonderbestimmungen gibt, die vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichen und sogar zwingend anzuwenden sind – vertraglich also nicht ausgeschlossen werden können: ein Blick ins Theaterarbeitsgesetz.

 

Welche Sonderbestimmungen hält das TAG bereit?

Bereits bei der Frage, wie lange man sich mit einem Bühnenarbeitsvertrag bindet, geht das TAG eigene Wege. Denn während das allgemeine Arbeitsrecht sogenannten Kettendienstverträgen skeptisch gegenübersteht, geht das TAG gerade davon aus, dass eine Befristung auf die andere folgt. Jahresverträge verlängern sich sogar automatisch (Hinweis: Frist zur Nichtverlängerungserklärung beachten!) und zur Beendigung/Kündigung gibt es ebenfalls eigene Regeln. Andere Sonderbestimmungen betreffen insbesondere die Entlohnung und die Arbeitszeit, zu der nicht nur Aufführungen, sondern auch (Vor-)Proben gehören. Eine Eigenheit ist auch der Anspruch von Schauspieler*innen, angemessen (also ihren persönlichen Fähigkeiten entsprechend) beschäftigt zu werden und in bestimmten Fällen eine Rolle zu verweigern. Rechte, die wir aus dem allgemeinen Arbeitsrecht, das von persönlicher Abhängigkeit und verpflichtenden Weisungen bestimmt ist, nicht kennen.

 

Am Theater beschäftigt oder (selbständig) fürs Theater tätig?

Warum das einen Unterschied macht? Weil nur Arbeitsverhältnisse unter das Theaterarbeitsgesetz fallen. Allerdings auch solche, die nur für kurze Zeit, für eine Saison, die Spielzeit eines bestimmten Stücks oder eine gewisse Anzahl von Aufführungen abgeschlossen werden. All das können Bühnenarbeitsverträge nach dem TAG sein, sofern es sich um ein Theaterunternehmen handelt und die Personen mit einer künstlerischen Leistung zu einem Bühnenwerk beitragen. Daneben gibt es am Theater natürlich auch Tätigkeiten ohne künstlerischen Beitrag, für welche das allgemeine Arbeitsrecht gilt.

Die zwingenden Bestimmungen des TAG schaffen – sofern sie nicht umgangen werden – insbesondere für Ensemblemitglieder eine gewisse soziale Absicherung. Demgegenüber kennt das TAG auch Gastverträge, die einer selbständigen Tätigkeit ähnlich sind. Sie sind von Teilen des TAG ausgenommen, aber dennoch explizit als Dienstverträge einzustufen. Die Abgrenzung zu einem „richtigen“ Werkvertrag, der im Theaterbereich genauso möglich ist und auf den das TAG gar nicht anwendbar ist, wird damit zu einem komplexen Unterfangen.

Nicht zuletzt zieht die Abgrenzung zwischen angestellter und selbständiger Tätigkeit auch versicherungs- und abgabenrechtliche Konsequenzen mit sich. Vor dem Hintergrund, dass behördliche Prüfungen im darstellenden Bereich streng ausfallen und im Zweifel gerne Dienstverträge nach dem TAG angenommen werden, ist es ratsam, den rechtlichen Rahmen der Theaterarbeit zu kennen.

Unsere anschließenden Detailinfos gehen auf die besonderen Abgrenzungsfragen ein.

 

Was ändert sich mit der Novelle 2025?

Die aktuelle Novelle zielt in erster Linie darauf ab, strittige Rahmenbedingungen für Gastverträge klarzustellen. Ein Gastvertrag bedeutet nämlich vielfach eine schlechtere soziale Absicherung. Und bestehende gesetzliche Spielräume werden in der Praxis gerne genutzt, um so manche strenge Bestimmung des TAG zu umgehen.

Transparentere Berechnungsregeln sollen nun sicherstellen, dass Gäste nicht unter einem gewissen Mindestentgelt beschäftigt werden. Dieses richtet sich nach dem Durchschnittsbezug der anderen Ensemblemitglieder und bleibt somit eine relative Größe, die vom Theaterunternehmen gesteuert werden kann. Daran ändert auch die Auskunftspflicht des Theaterunternehmens nichts. Dem Gast ist zwar auf Verlangen der zugrundeliegende Durchschnittsbezug der Ensemblemitglieder zu nennen. Einblick in die genaue Berechnung hat allerdings nur der (idR im Interesse des Ensembles tätige) Betriebsrat – so es überhaupt einen gibt. Nur bei Bühnen ohne fixes Ensemble gibt es nun eine neue gesetzliche Entgeltgrenze. Damit sind Gastverträge explizit auch dort erlaubt, wo es kein fixes Ensemble gibt.

Dennoch bringt die Novelle in einem wesentlichen Punkt mehr soziale Absicherung: auch Gäste haben nun Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderungen (Krankheit). Weitere Klarstelllungen gibt es außerdem bei der Vermittlung von Personen und damit verbundenen Vergütungen.

Zu Werkverträgen äußert sich das TAG zwar nicht. Dennoch wurde im Zuge der Novelle die Chance genutzt, in den umfangreichen Erläuterungen Abgrenzungsfragen darzulegen. Auf dieser Basis haben wir nachstehende Detailinfos aufbereitet – wissend, dass die Abgrenzung zwischen selbständiger und angestellter Tätigkeit weiterhin eine schwierige Einzelfallentscheidung bleibt.

Ob die neuen Bestimmungen insgesamt ausreichen, um wirklich faire Rahmenbedingungen zu schaffen, wird sich zeigen. Nicht nur Gastverträge, auch tage- bzw. fallweise Beschäftigungen bringen Probleme der sozialen Absicherung mit sich. Diese wurden, zumindest mit dieser Novelle, noch nicht gelöst.

Auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des TAG für gemeinnützige Vereine hat die Novelle keine Auswirkungen. Gehört Theaterarbeit zum Hauptzweck eures Vereins, ist – wie bisher – zunächst zu prüfen, ob es sich bei den betroffenen Tätigkeiten um Arbeitsverhältnisse handelt und ob euer Verein als Theaterunternehmen einzustufen ist – s. Detailinfos zum Bühnenarbeitsvertrag. 

Die Novelle tritt mit 1.9.2025 in Kraft und gilt für alle nach dem 31.8.2025 neu geschlossenen Bühnenarbeitsverhältnisse.

Give me the details, please!

Eine simple Antwort auf komplexe Abgrenzungsfragen sucht man im TAG vergeblich. Mit folgenden Infos wollen wir euch aber dabei unterstützen, etwas tiefer ins Thema einzusteigen und so die geeignete (und rechtlich korrekte) Beschäftigungsform zu finden.

Für wen gilt das TAG?

Das TAG gilt nur für Personen mit Bühnenarbeitsvertrag. 

Im ersten Schritt gilt es daher zu wissen, ob im konkreten Fall ein Bühnenarbeitsvertrag nach § 1 TAG abgeschlossen wurde – also ein „Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten.“ 

Wir halten fest: Nicht alle Beschäftigungsverhältnisse im Zuge einer Theaterproduktion sind Arbeitsverträge und auch nicht alle Arbeitsverträge fallen automatisch unter das Theaterarbeitsgesetz. Auch nicht jeder gemeinnützige Verein, der einmal eine Theateraufführung macht, wird sofort zum Theaterunternehmen. (Details zur Definition des Bühnenarbeitsvertrags im nächsten Punkt). 

Dennoch ist der Rahmen von Bühnenarbeitsverträgen weit: Man kann sich als fixes Ensemblemitglied, jahresweise, für die Spielzeit eines bestimmten Stückes oder für eine begrenzte Anzahl an Vorstellungen verpflichten. All diese Konstellationen können unter das TAG fallen und sind zwingend als Dienstverträge einzustufen. Das gilt insbesondere auch für den Gastvertrag, welcher innerhalb des TAG einen Sonderstatus hat. „Gäste“ iSd des TAG sind Personen, die sich für eine beschränkte Zahl an Vorstellungen verpflichten und deren Tätigkeit selbständige Züge hat. Sie sind im Gegensatz zu sonstigen Bühnenmitgliedern nicht so stark durch das TAG geschützt. Im Ergebnis fällt vieles, das außerhalb des Theaters vielleicht ein Werkvertrag wäre, mitunter schon unter einen Bühnenarbeitsvertrag – wenn auch nur als Gast.

Auch wenn das im Vergleich zu anderen Bereichen den Spielraum für Werkverträge schmälert, ist selbständige Tätigkeit auch am Theater möglich. Nämlich in jenen Fällen, wo ein Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann. Die zwingenden (theater-)arbeitsrechtlichen Vorschriften können dann außen vor bleiben und man kann die Konditionen frei vereinbaren. Das kommt vor allem jenen zugute, die gut verhandeln können – meist den Auftraggeber*innen oder etablierten „Stars“. Umso wichtiger, auch außerhalb des TAG bei Honoraren auf faire Vertragsbedingungen zu achten, die eine soziale Absicherung ermöglichen.

Der Frage ob man angestellt oder selbständig tätig wird, kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Mit einer Anstellung gehen Versicherungs- und Abgabenpflichten einher, deren Verletzung teure Nachzahlungen nach sich ziehen kann. Die Behörden sind im darstellenden Bereich zudem streng: viele kreativen und künstlerischen Aufgaben, die in einem Bühnenwerk resultieren, werden im Zweifel als Dienstverträge nach dem TAG ausgelegt.

Will man nun wissen, ob jemand anzustellen ist und wenn ja, ob nach dem TAG, liefert die allgemeine „Checkliste“ der Dienstvertragsmerkmale meist keine eindeutige Antwort. Dort, wo die fachliche, künstlerische Leistung untrennbar mit einer physischen Person verschmilzt und auf notwendige (Regie-)Anweisungen und unverzichtbare organisatorische Vorgaben trifft, braucht es andere Anhaltspunkte als zB bei einem „Bürojob“.

Details zur Abgrenzung finden sich unter dem nächsten Punkt.
TAG-Bühnenarbeitsvertrag / Werkvertrag / sonstiger Dienstvertrag

Der Bühnenarbeitsvertrag nach § 1 TAG ist ein:

1. „Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder) ...“

2. „... die sich einem/einer Theaterunternehmer/in ...“

3. „... zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten.“



1. Arbeitsverhältnis (= echter Dienstvertrag):

Das TAG gilt nur für Arbeitsverhältnisse. Ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag schließt die Anwendbarkeit des TAG aus. Die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie auch außerhalb des Theaters gelten (detaillierte Infos zu Beschäftigungsformen findet ihr hier).
Das bedeutet in der Praxis allerdings schwierige Abgrenzungsfragen im Einzelfall, denn so manches typische Abgrenzungsmerkmal kann im darstellenden Bereich nicht herangezogen werden. So liegen feste Auffühungszeiten und der Arbeitsort in der Natur der Sache, genauso wie fachliche Weisungen von zB Regisseur*innen. Sie können sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses wie auch bei einem Werkvertrag vorkommen und sind für eine Abgrenzung nicht geeignet.

Ausschlaggebend sind vielmehr andere Merkmale – insbes. die Defintion der Leistung, die Ausprägung einer persönlichen Abhängigkeit und die Verteilung des wirtschaftlichen Risikos. Es ist für jeden Einzelfall zu prüfen, welche Merkmale insgesamt überwiegen.

Für einen Dienstvertrag spricht ….

  • wenn die Tätigkeit im Zeitpunkt der Vereinbarung nur allgemein umschrieben ist und erst durch Anweisungen in die jeweiligen künstlerischen Einzelleistungen konkretisiert werden muss (zB Anleitung der Regie)
  • die zeitliche Bindung für eine gewisse Zeit (ob kalendermäßig, für eine Spielzeit oder für ein bestimmtes Bühnenstück)
  • die persönliche Abhängigkeit & Weisungsgebundenheit der*des Beschäftigten: wenig (künstlerischer) Gestaltungsspielraum bei Ausübung der Tätigkeit, Eingliederung in den Theaterbetrieb (Bestimmung von Arbeitsablauf und Arbeitszeit orientiert sich im Kern an den Bedürfnissen des Theaterunternehmens, vorgegebene Stückpläne, Mitwirkung an Proben zu bestimmten Zeiten), Kontrollbefugnisse der*s Dienstgebenden.
    [Hinweis: ist nur dieser Punkt nicht erfüllt, ist evtl. auch ein freier Dienstvertrag außerhalb des TAG möglich]
  • wenn allein das Theaterunternehmen das wirtschaftliche Risiko für die geplanten Aufführungen trägt (erkennbar an entsprechende Absage-, Krankheits- und Entgeltregelungen, wo die geleistete Arbeitszeit entlohnt wird, auch wenn mal eine Vorstellung ausfällt)

Ein Werkvertrag (selbständige Tätigkeit auf Honorarnotenbasis) kann vorliegen, wenn ...

  • die Leistung im Vertragszeitpunkt als fixes Endprodukt definiert ist (so genau und konkret, dass sie ohne weitere künstlerische Anleitungen selbständig ausgeführt werden kann.
    (Es wird zB für eine Vorstellung eine Solopartie als Gesamtpaket/Ergebnis gebucht, ohne dass die individuelle, künstlerische Umsetzung unter Anleitung des Theaterunternehmens steht)
  • die Person selbständig und persönlich unabhängig zum Werk kommt: für das Einstudieren, eventuelle Stimm- und sonstige Trainings und die Organisation der eigenen Tätigkeit ist der*die Ausführende selbst verantwortlich; wie viele und welche Ressourcen in die Vorbereitung investiert werden, obliegt allein dem*der Werknehmer*in; die betriebliche Infrastruktur des Theaterunernehmens wird außerhalb der Kernleistung nicht genutzt. Auch ein vereinbartes Vertretungs- bzw. Ablehnungsrecht ist ein Indiz (schließt aber nur dann einen Dienstvertrag aus, wenn objektiv zu erwarten ist, dass der Fall tatsächlich eintritt)
  • das wirtschaftliche Risiko der geplanten Aufführung von dem*die Werkvertragsnehmenden zumindest teilweise selbst getragen wird (zB. Honorarverlust bei Absage/Krankheit)

Beispiele für Werkverträge sind Komponist*innen, die Musik nur für ein bestimmtes Stück schreiben oder Bühnenbildner*innen, die eine bestimmte Requisite für ein Theaterunernehmen herstellen, an dem sie aber nicht regelmäßig tätig sind. Aber auch eine Solistin, die für eine Partie gebucht wird, dabei zu den Proben einstudiert erscheinen muss und von einer Kapelle bloß begleitet wird (das Repertoire sich also nach der Solistin richtet), wird vermutlich selbständig tätig sind.



2. Beschäftigt bei einem Theaterunternehmen:

Voraussetzung für die Anwendung des TAG ist, dass ein Unternehmen im Sinne des § 1 UGB zur Aufführung von Bühnenwerken geführt wird.

Gemeinnützige Vereine sind dann Theaterunternehmen, wenn sie zumindest einen gewissen Grad an Struktur und Organisation aufweisen und die Aufführung von Bühnenwerken am Markt gegen Entgelt anbieten. Das gilt unabhängig von der Größe und auch davon, ob der Theaterbetrieb dauerhaft oder nur befristet bzw. saisonal ausgerichtet ist. Auch temporäre Spielstätten (zB Festivals, Festspiele), die nicht ganzjährig tätig sind, gelten als Theaterunternehmen.

Nicht unternehmerisch ist die Vornahme von Einzelhandlungen und Gelegenheitsgeschäften sowie das unentgeltliche Anbieten von Leistungen. Auch wenn der Verein die Aufführung bloß Mitgliedern zugänglich macht, wird er noch nicht zu einem Theaterunternehmen. Sind Theateraufführungen bei freiem Eintritt zugänglich und finanziert der Verein seine Tätigkeit zB ausschließlich aus Förderungen und freiwilligen Spenden (ohne Gegenleistung), wird wohl kein „entgeltliches Anbieten von Leistungen“ angenommen werden. Der Verkauf von Tickets „gegen freie Spende“, wo der Zahlung eine Leistung gegenübersteht, kann hingegen bereits entgeltlich sein und eine unternehmerische Tätigkeit begründen. 

Keine Bühnenwerke sind zB. rein musikalische Darbietungen. Konzertante oder akrobatische Aufführungen werden nur dann zu einem „Bühnenwerk“, wenn ein Mindestmaß an Handlungsstrang vorhanden ist. 



3. Leistung künstlerischer Arbeiten [...] zur Aufführung von Bühnenwerken:

Die Auslegung ist weit, sodass nicht nur Personen, die selbst auf einer Bühne stehen, wie zB Sänger*innen, Schauspieler*innen oder Tänzer*innen unter das TAG fallen. Auch andere künstlerische und kreative Leistungen, die zur Aufführung beitragen, können einen Bühnenarbeitsvertrag begründen (zB hauseigene Kostüm- oder Bühnenbildner*innen).

Daneben gibt es am Theater natürlich auch Tätigkeiten ohne künstlerischen Beitrag: zB Kassadienst, Billeteur*innen, Haustechniker*innen. Auf solche Dienstverträge ist das TAG nicht anwendbar. Stattdessen gilt das allgemeine Arbeitsrecht.

Gastverträge: Zulässigkeit & Rahmenbedingungen

Auch wenn grundsätzlich alle Bühnenarbeitsverträge als Dienstverhältnisse einzustufen sind, unterscheidet das TAG weiter zwischen Ensemblemitgliedern (Personen, die für eine Spielzeit, ein bestimmtes Stück oder eine sonstige Dauer beschäftigt sind) und Gästen.

Gastverträge weisen Elemente der selbständigen Arbeit auf. Viele Bestimmungen des TAG, die für eine soziale Absicherung von Ensemblemitgliedern sorgen, sind auf Gastverträge nicht anwendbar. Daher sind Gastverträge an besondere Voraussetzungen, insbesondere ein höheres Entgelt, geknüpft. 

Einen Gastvertrag hat, wer (Typ I)

  1. sich in einem Spieljahr zur Mitwirkung an maximal 5 Aufführungen verpflichtet und
  2. nicht mit Monatsgehalt  entlohnt wird 

oder wer (Typ II)

  1. sich in einem Spieljahr zur Mitwirkung an maximal 60 Aufführungen verpflichtet,
  2. nicht mit Monatsgehalt entlohnt wird und
  3. dessen Entgelt den Durchschnittsbezug der im selben Kunstfach tätigen übrigen Ensemblemitglieder übersteigt (Mindestentgelt)

Das Mindestentgelt ist gem § 41 TAG zu berechnen. Je nach Anzahl der Einsatztage (inkl. Proben- und Vorstellungen) ergibt sich ein fiktives Tagesentgelt. Dieses muss den (täglichen) Durchschnittsbezug der anderen Ensemblemitglieder übersteigen.

Das Theaterunternehmen hat dem Gast auf Verlangen den der Einstufung als Gast zugrundeliegenden Durchschnittsbezug zu nennen. In die Berechnung hat der Gast allerdings kein Einsichtsrecht. Dieses obliegt lediglich dem Betriebsrat, so es einen gibt.

Ist an der jeweiligen Bühne kein festes Ensemble beschäftigt, so ist das 14-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Nur Personen, die tatsächlich an der Aufführung mitwirken, können Gäste sein. Darunter fallen Darstellende, Musiker*innen, Dirigent*innen. Nicht aber zB Dramaturg*innen.

Auf Gastverträge sind insbesondere folgende Bestimmungen des TAG nicht oder nur teilweise anwendbar:

  • Verbot einer Probezeit (§ 5 TAG)
  • Bestimmungen zum Spielgeld – teilweise anwendbar (§ 8 TAG)
  • Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck (§ 11 TAG)
  • Recht auf angemessene Beschäftigung (§ 18 TAG)
  • Konkurrenzverbot (§ 20 TAG)
  • Kündigungsbestimmungen (§ 25 TAG)
  • Automatische Verlängerung  (§ 27 TAG)
  • Verbot eines einseitigen Rücktrittsrechts (§ 34 TAG)


Sind die Voraussetzungen für einen Gastvertrag nicht erfüllt, handelt es sich um einen gewöhnlichen Bühnenarbeitsvertrag (als „Mitglied“) nach dem TAG. Es sind alle Bestimmungen des TAG anzuwenden. Insbesondere:

  • die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht möglich (§ 5 TAG)
  • Urlaub (§15 TAG)
  • längere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Arbeitsverhinderung (§9 TAG)
  • Bereitstellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck (§ 11 TAG)
  • Konkurrenzverbot (§ 20 TAG)
  • Schutz vor einseitigen Rücktrittsrechten des Theaterunternehmens (§§ 24, 34 TAG)
  • automatische Verlängerung von Verträgen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit (Ausnahme: es wird rechtzeitig eine Nichtverlängerungserklärung abgegeben) (§27 TAG)
  • Recht auf Beschäftigung (§18 TAG)

TIPPS

Zuschüsse für Lohnnebenkosten aus dem IG Netz:
Verpflichtende Anstellungen bedeuten für die Arbeitgeber*innen Lohnnebenkosten. Um die Finanzierbarkeit zu erleichtern, wurde das IG Netz eingerichtet. Es handelt sich um einen speziellen Fördertopf für Theater-Arbeitgeber*innen. Diese können Zuschüsse zu den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Nähere Infos zum IG Netz findet ihr hier.

Vorabentscheidung durch die Krankenkassen:
Ist man unsicher, ob es sich um selbständige Tätigkeit handelt, kann man über das SVS-Formular „Rechtssicherheit“ eine Vorabprüfung beantragen. Es wird anhand der eingereichten Infos verbindlich entschieden, welcher Versicherung (SVS oder ÖGK) die Tätigkeit unterliegt, sodass es bei einer behördlichen Abgabenprüfung zu keinen Überraschungen kommt – vorausgesetzt, es stimmt mit den realen Bedingungen überein.


Noch Fragen?

Wir sind für euch da: @email

Bei speziellen Fragen zum TAG helfen euch außerdem auch unsere Kolleg*innen von der IG freie Theaterarbeit gerne weiter.


Weiterführende Links:
Theaterarbeitsgesetz tagesaktuelle Fassung (RIS)
Theaterarbeitsgesetz Textgegenüberstellung alt/neu (PDF)
Parlamentarische Erläuterungen zur Gesetzesnovelle (PDF)