Neuerungen in der Bundesförderung für Kulturinitiativen: Antworten auf die häufigsten Fragen

Welche Neuerungen gibt es bei der Bundesförderung für Kulturinitiativen? Unsere Nachlese fasst die häufigsten Fragen und Antworten aus dem Webinar am 4. September mit Mag. Karin Zizala und Mag. Sonja Olensky-Vorwalder (Abteilung Kulturinitiativen / BMWKMS) zusammen – von Fristen und Einreichbedingungen bis hin zu neuen Abgrenzungskriterien für Jahres- und Projektförderung und deren Auswirkungen für die Praxis.

Symbolbild Labyrinth mit grünem Pfeil, der Weg durch das Chaos zeigt;

Hinweis: Die folgende Nachlese fasst die häufigsten Fragen und Antworten aus dem Webinar zur Bundesförderung für Kulturinitiativen am 4. September zusammen. Der Fokus lag hierbei explizit auf Änderungen in Förderbedingungen und -praxis. Basisinformationen zur Kunstförderungen des Bundes bzw. den Fördermöglichkeiten für Kulturinitiativen sind der Webseite des BMWKMS zu entnehmen. Gerne stehen wir bei Bedarf beratend zur Verfügung

Dank an die Vortragenden Mag. Karin Zizala , Leiterin der Kulturinitiativenabteilung im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS) und ihrer Stellvertreterin Mag. Sonja Olensky-Vorwalder, welche die folgende Nachlese freigegeben haben. 


 

Allgemeine Fragen zu Fördervoraussetzungen 

Was bedeutet das Kriterium „überregionale Bedeutung“?

Antwort des BMWKMS: Eine pauschale Beantwortung ist schwierig, da dies vom individuellen Antrag abhängt (z.B. Vereinsgröße, Tätigkeitsumfang / Anzahl der Veranstaltungen, Darstellung). Grundsätzlich bezieht überregionales Interesse auf das Einzugsgebiet des Publikums, die mediale Wahrnehmung oder Projekte, die in mehreren Bundesländern stattfinden. Es wird empfohlen, in der Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten Referenzen anzugeben, die den bisherigen überregionalen Wirkungsgrad verdeutlichen. Entscheidend ist, dies im Antrag nachvollziehbar darzustellen, da dieser die Basis für die Bewertung darstellt.
 

Wann ist eine Förderung des Bundeslands und/oder Stadt Voraussetzung für eine Bundesförderung?

Antwort des BMWKMS: Bei neuen Projekten oder Einzelprojekten ist eine aktuelle Zusage einer Landesförderung für das Projekt erforderlich. Für Jahresförderung muss ergänzend nachgewiesen werden, dass die Antragsteller*innen zumindest im Vorjahr bereits eine Jahresförderung durch das jeweilige Bundesland erhalten haben. 

Hinweis: Förderzusagen der Gebietskörperschaften (Gemeinde/Stadt/Land) können nachgereicht werden, da zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel die Vergabe der Förderungen durch die Gebietskörperschaften noch nicht entschieden ist.
 

Müssen ein Präventionskonzept gegen Machtmissbrauch und/oder Kinderschutzkonzept direkt mit dem Antrag eingereicht werden?

Antwort des BMWKMS: Bei Anträgen für das Jahr 2026, nein – sowohl Präventionskonzept als auch Kinderschutzkonzept können, so sie erforderlich sind, später nachgereicht werden. Sie müssen aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen. Nähere Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen an ein das Präventionskonzept und/oder Kinderschutzkonzept werden in Kürze auf den Homepages des BMKWMS sowie von vera* Vertrauensstelle für Betroffene von Gewalt & Belästigung verfügbar sein. 

Hinweis zum Konzept zur Bekämpfung von Machtmissbrauch: Ab einer Förderungshöhe von EUR 50.000 für die Jahrestätigkeit ist nach der neuen Kunstförderungsrichtlinie ein Präventionskonzept vorzulegen. Weiters ist ab einer Förderungshöhe von EUR 100.000 für die Jahrestätigkeit ein externer Meldekanal für Hinweisgeber:innen (Whistleblowing-Kanal) bereitzustellen.

Hinweis zum Kinderschutzkonzept: Für den Fall, dass Projekte oder Vorhaben unter Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, haben Förderwerbende zusätzlich vor Projekt- oder Vorhabensbeginn ein Kinderschutzkonzept vorzulegen – unabhängig von der Antragshöhe und unabhängig davon, ob es sich um eine Projekt- oder Jahresförderung handelt. 
 

 

Neue Abgrenzungskriterien für Jahres- und Projektförderungen im Bereich Kulturinitiativen

Welche Gründe haben die neuen Abgrenzungskriterien für Jahres- und Projektförderungen?

Antwort des BMWKMS: Die Förderprogramme heißen nun offiziell "Jahresförderung" und "Projektförderung". Damit erfolgt eine Angleichung des Wordings an die neuen Kunstförderungsrichtlinie, die auch die Online-Einreichung erleichtern soll. Grundsätzlich haben die Änderungen rein organisatorische Gründe und stehen nicht im Zusammenhang mit Budgetkürzungen. Das Ziel ist es, die Abläufe der Abteilung zu optimieren, insbesondere angesichts der Menge an Anträgen. Es soll keine schlechtere Stellung oder finanzielle Nachteile für Antragstellende bedeuten, die von einer Jahresförderung auf eine Projektförderung umsteigen müssen. Sollte es in der Zukunft zu Budgetkürzungen kommen, würde dies beide Förderarten betreffen. 
 

 JAHRESFÖRDERUNGEN 
Welche neuen Kriterien gelten für Jahresförderungen, und wie hat sich die Abgrenzung zur Projektförderung verändert?

Antwort des BMWKMS: Für eine Jahresförderung müssen Antragsteller*innen nun eine kontinuierliche Jahrestätigkeit von mindestens 9 Monaten im Jahr und mindestens 40 Veranstaltungstage nachweisen. Organisationen, die diese Kriterien nicht erfüllen – also entweder nicht die 40 Tage erfüllen oder die 9 Monate Tätigkeit, können eine Projektförderung beantragen. 

Wichtig zu betonen ist, dass Projektförderungen nicht an das Kalenderjahr gebunden sind und für einen beliebigen Zeitraum eingereicht werden können, d.h. es muss nicht pro Quartal ein Antrag gestellt werden, sondern es kann und soll von Beginn bis Ende des Programms / der Projektreihe / der Veranstaltungssaison ein Antrag eingereicht werden.

Wenn beispielsweise ein Verein pro Jahr 10-12 Veranstaltungen organisiert, so kann dies als eine Projektförderung für eine Projektreihe mit einem Antrag eingereicht werden (mehrere Anträge sind nicht erforderlich). Oder wenn ein Verein über 8 Monate im Jahr aktiv ist, so kann dies ebenfalls mit einem Antrag als Projektförderung für eine Veranstaltungssaison eingereicht werden. 
 

Was ist ein Veranstaltungstag? 

Antwort des BMWKMS: Ein Veranstaltungstag wird als jeder Tag definiert, an dem eine Veranstaltung öffentlich bzw. vereinsfremden Personen zugänglich ist. Die Anzahl der Veranstaltungen, die an einem Tag stattfinden, ist dabei unerheblich. Dauert eine Veranstaltung über mehrere Tage, so zählt jeder einzelne Tag als Veranstaltungstag. 

Wenn beispielsweise eine Ausstellung einen Monat hängt, aber nur an vier Tagen geöffnet ist, zählt dies als vier Veranstaltungstage. Vorbereitungstreffen, Vorstandssitzungen oder Klausuren zählen nicht als Veranstaltungstage, da sie nicht öffentlich zugänglich sind. Partizipative Workshops mit externen Teilnehmern könnten jedoch in Betracht gezogen werden. 

Diese neue Regelung befindet sich aktuell in der Testphase.
 

Müssen alle 40 Veranstaltungstage für eine Jahresförderung bereits im Detail geplant sein? 

Antwort des BMWKMS: Es ist normalerweise nicht notwendig, dass das gesamte Jahresprogramm bereits durchgeplant ist, wenn der Antrag eingereicht wird. Zumindest die ersten Monate des Jahres sollten jedoch möglichst konkret geplant sein. Zumindest die Darstellung einer Übersichtsplanung für das ganze Jahr anhand der bisherigen Jahrestätigkeit sollte den geplanten Umfang der Tätigkeit nachvollziehbar machen.

Zu empfehlen ist, insbesondere die bisherigen Leistungen und Erfolge des laufenden Jahres gut darzustellen, sodass sich auch ein (potentiell) neuer Beirat ein gutes Bild von der Tätigkeit, Arbeitsweise und Ausrichtung des Vereins machen kann. Es ist jedoch allen Beteiligten klar, dass nicht 12 Monate im Voraus schon alle Details feststehen können.
 

Welche Fristen gelten für Jahresförderungen? Ist eine Nachreichung möglich? 

Antwort des BMWKMS: Anträge für Jahresförderungen müssen bis Ende September des Vorjahres eingereicht werden. Wenn das vollständige Programm für 2026 bis Ende September nicht vorliegt, kann dies im Antrag vermerkt werden und bis spätestens 15. Oktober nachgereicht werden.

Grund für den früheren Einreichzeitraum im September ist zweierlei: Zum einen können Kosten, die vor der Einreichung entstehen, nicht abgerechnet werden; zum anderen sollen Antragstellende frühzeitig über Förderentscheidungen informiert werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, Anträge nicht erst am letzten Tag einzureichen, um mehr Zeit für Bearbeitung und allfällige Nachreichungen zu ermöglichen.
 

Welche Konsequenzen hat es, wenn weniger als die 40 im Antrag geplanten Veranstaltungstage dann tatsächlich durchgeführt werden konnten? Wird dies dann nachträglich zu einer Projektförderung?

Antwort des BMWKMS: In der Regel hat es keine unmittelbaren Konsequenzen für eine bereits bewilligte Jahresförderung, wenn die im Antrag geplanten Veranstaltungstage (z.B. 40) aufgrund unvorhergesehener Ereignisse (wie Wetter) nicht vollständig erreicht werden konnten. Ein Problem entsteht jedoch, wenn wiederholt und mehrmals hintereinander die versprochene Anzahl von Veranstaltungen (z.B. 45) erheblich unterschritten wird (z.B. nur 20 tatsächlich stattfinden).
 

PROJEKTFÖRDERUNGEN
Wann sollen bzw. können Anträge für Projektförderungen eingebracht werden, insbesondere wenn ein Verein von der Jahres- zur Projektförderung wechseln muss?

Antwort des BMWKMS: Wenn ein Verein die 40 Veranstaltungstage oder 9 Monate durchgehende Tätigkeit nicht erreicht und von Jahres- zu Projektförderung wechseln muss, heißt das für das kommende Jahr, dass das gesamte Jahresprogramm als eine Projektreihe beantragt werden kann. Dies kann beispielsweise im Oktober geschehen, um frühzeitig Bescheid zu wissen, oder sich am tatsächlichen Projektbeginn orientieren. Wenn z.B. eine Veranstaltungsreihe von Mai bis Oktober geplant ist, wäre auch eine Einreichung im Jänner möglich. 

Projektförderungen sind nicht an das Kalenderjahr gebunden, der Projektzeitraum kann somit flexibler sein und auch über ein Kalenderjahr hinausgehen. 

Die vier Einreichmöglichkeiten für Projektförderungen: Oktober (Durchführungszeitraum ab 1. Jänner), Jänner (Durchführungszeitraum ab 1. April),  April (Durchführungszeitraum ab 1. Juli),  Juli (Durchführungszeitraum ab 1. Oktober)  sind die letztmöglichen Einreichmöglichkeiten. Bei größeren Vorhaben mit längeren Vorlaufzeiten wird empfohlen, einen früheren Einreichslot zu wählen.
 

Welche Anforderungen gibt es, damit mehrere Veranstaltungen als ein Projekt eingereicht werden können?

Antwort des BMKWMS: Es gibt keine strengen inhaltlichen oder formalen Vorgaben und kann sehr flexibel gehandhabt werden. Wenn man sich mit einem Projekttitel wohler fühlt, kann dieser gewählt werden. Ebenso möglich ist aber auch einfache Bezeichnungen zu verwenden, wie zum Beispiel "Kulturprojekte im Jahr 2026" oder "Veranstaltungsreihe 2026". Diese flexible Herangehensweise soll ermöglichen, dass mehrere Programmpunkte während z.B. eines Jahres in einem einzigen Projektantrag zusammengefasst werden können, keinesfalls sollten Einzelveranstaltungen eingereicht werden. Sind z.B. vier Konzerte, vier Lesungen und zwei Diskursveranstaltungen geplant, so können diese in einem Antrag mit der Beschreibung des kuratorischen Gesamtkonzepts eingereicht werden. 
 

Können auch Verwaltungskosten bzw. Struktur- und Gehaltskosten in einer Projektförderung abgerechnet werden?

Antwort des BMKWMS: Ja, Verwaltungs- bzw. Overhead- und Personalkosten können grundsätzlich auch bei Projektförderungen als sogn. „Gemeinkosten“ mit bis zu 20% der Gesamtfördersumme abgerechnet werden. Diese 20% stellen den maximalen Anteil dar, der belegmäßig für solche Kosten vorgelegt und mit einer Projektförderung abgerechnet werden kann. Der Begriff "Gemeinkosten" umfasst dabei beispielsweise Verwaltungskosten sowie Ausgaben für Sekretariat, Buchhaltung oder Steuerberatung. Sollten die tatsächlichen Gemeinkosten höher als 20% sein, wird empfohlen dies mit anderen Fördergebern abzurechnen. Hinzuweisen ist, dass es neues Kalkulationsformular gibt. Hinzuweisen ist, dass es neues Kalkulationsformular gibt (ident für Projekt- als auch Jahreseinreichungen). 

Im Unterschied dazu ist für Jahresförderungen in den Richtlinien keine formale Obergrenze für Gemeinkosten festgelegt. Dennoch wird auch hier ein "gesundes Verhältnis" zwischen Verwaltungskosten und dem tatsächlichen Output (künstlerische Produktions- bzw. Veranstaltungskosten) erwartet; ein Ungleichgewicht, bei dem der Großteil der Mittel in der Verwaltung gebunden ist, wird als "kein gutes Bild" angesehen.

Hinweis: Weiterführende Erläuterungen zur Gemeinkostenpauschale sowie dazu zählende Kostenpositionen finden sich in Punkt 9.1. der Kunstförderungsrichtlinie
 

Werden die Fördersummen für Organisationen, die von Jahres- zu Projektförderung wechseln müssen, ähnlich hoch bleiben?

Antwort des BMWKMS: Es ist vorgesehen, dass die Grundsumme weiterhin so bestehen bleibt, wie sie zuvor im Rahmen der Jahresförderung war. Es kann jedoch nicht für jeden Einzelfall garantiert werden, da die tatsächliche Fördersumme von den Empfehlungen des Beirats abhängt.
 


Bewertung von Anträgen / Punktesystem

Wie werden Anträge grundsätzlich bewertet?

Antwort des BMWKMS: Die Abteilung führt immer eine Formalprüfung der Ansuchen durch. Nur formal korrekte Anträge werden dem Beirat vorgelegt. Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das heißt er kann grundsätzlich nur Empfehlungen abgeben. Grundsätzlich können alle Unterlagen dem Beirat vorgelegt werden, und in der Regel werden auch alle Einreichungen dem Beirat vorgelegt. Kleinere, sehr einfache oder gleichbleibende Anträgen werden dem Beirat nicht immer vorgelegt. Jedoch gibt es immer ein Vieraugenprinzip, d.h., es entscheidet nie eine Person alleine, sondern mindestens zwei Personen prüfen einen Antrag. Die schlussendliche Instanz für die Genehmigung hängt von den Approbationsgrenzen innerhalb der Sektion ab – d.h. abhängig von der Fördersumme kann bzw. entscheidet die Abteilungsleitung, die Sektionsleitung oder der Minister.
 

In der Kunstsektion wird aktuell ein neues Punktesystem zur Bewertung der Anträge getestet? Was hat es damit auf sich?

Antwort des BMWKMS: Das Punktesystem ist derzeit ein Projekt der gesamten Sektion (über alle Abteilungen hinweg) und befindet sich noch im Test. Es kann noch keine konkrete Auskunft darüber gegeben werden, da es noch nicht final ist. Ziel ist über Punkte die verbale Bewertung zu ergänzen und zu objektivieren. Die Kriterien für die Bewertung sind jedoch grundsätzlich dieselben, die bereits bestehen, beispielsweise: Organisation und Kaufmännisches, Qualität des Eingereichten, Gesellschaftliche und politische Schwerpunkte wie Nachhaltigkeitsziele oder Publikumsschwerpunkte. Da sich das System noch in der Testphase befindet hat es noch keine Auswirkungen auf die aktuellen Förderentscheidungen.


Abschließende Fragen

Wenn man bereits eine Jahresförderung erhält, kann man zusätzlich Projektförderungen beantragen oder als Partner in Projekten fungieren?

Antwort des BMWKMS: In der Regel sind keine weiteren Projektförderungen möglich, auch nicht von anderen Abteilungen. Ausnahmen bilden EU-Projekte (die oft eine Kofinanzierung benötigen) oder spezielle, im Laufe des Jahres ausgeschriebene Calls, bei denen Jahresförderbeziehende in den Förderbedingungen nicht explizit ausgeschlossen sind.
 

Wird es wieder einen Investitionskostenzuschuss geben? 

Antwort des BMWKMS: Die Investitionskostenzuschüsse sind derzeit aus budgetären Gründen eingefroren. Im Jahr 2025 wird es keinen Investitionskostenzuschuss geben. Ob es 2026 wieder einen geben wird, ist aktuell schwer abzusehen, jedoch unwahrscheinlich.
 

 

Übersicht zentrale Unterschiede Jahres- und Projektförderungen im Bereich Kulturinitiativen 

Die folgende Darstellung konzentriert sich ausschließlich auf die wesentlichen Unterschiede. Auf allgemeine Fördervoraussetzungen (z.B. spartenübergreifend, überregionale Bedeutung, keine ausreichende Berücksichtigung in klassischen Kunstsparten) und Förderbedingungen wird an dieser Stelle nicht eingegangen. Informationen hierzu sind der Website des BMWKMS zu entnehmen.

 

  PROJEKTFÖRDERUNGENJAHRESFÖRDERUNGEN
WER kann einreichenjuristische Personen (z.B. Vereine)  ✓                    ✓ 
sofern deren statuten- oder satzungsmäßige Hauptaufgabe die Verfolgung von Zielen gemäß der §§ 1 und 2 Abs 1 und 2 Kunstförderungsgesetz ist und bei denen 1. von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgegangen werden kann; 2. eine ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Leistung zu erwarten ist, insbesondere aufgrund der vorliegenden fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
 Einzelpersonen   ✓  ❌
FÖRDERZUSAGE von Bund und/oder Stadt erforderlich  ✓  ✓ 
Zusätzlich Jahresförderung durch das Land im Vorjahr erforderlich;
AKTIVITÄTTätigkeitszeitraumflexibel gestaltbar, unabhängig vom Kalenderjahr möglichKalenderjahr bzw. zumindest 9 Monate durchgehende Tätigkeit im Kalenderjahr 
 Tätigkeitsumfangflexibel mindestens 40 Veranstaltungstage
FÖRDERBARE KOSTENGemeinkosten (Verwaltungskosten)max. 20% der Gesamtsummekeine formale Obergrenze
ERFORDERLICHE KONZEPTEKinderschutzkonzept  ✓  für Vorhaben mit Kindern und Jugendlichen ✓  für Vorhaben mit Kindern und Jugendlichen
 Präventionskonzept  ✓  ab Fördersumme von EUR 50.000 
 Whistleblowing-Kanal ✓  ab Fördersumme von EUR 100.000
EINREICH-UNTERLAGEN ident außer kein Jahresabschlussident außer Jahresabschluss sowie Konto- und Bargeldbestand zum Jahresletzten erforderlich
 
EINREICH-ZEITRÄUME 

1. bis 31. Oktober
Durchführungszeitraum: ab 1. Jänner

1. bis 31. Jänner
Durchführungszeitraum: ab 1. April

1. bis 30. April
Durchführungszeitraum: ab 1. Juli

1. bis 31. Juli
Durchführungszeitraum: ab 1. Oktober

 1. bis 30. September des Vorjahres
ABRECHNUNGerleichterte Abrechnung  ✓  bei Fördersumme bis max. EUR 7.000 ❌