Covid-19: Support für Vorarlberger Kultureinrichtungen, Kunst- und Kulturakteur*innen

Eine Zusammenstellung aller aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten in Vorarlberg und Österreich für von COVID-19 betroffene Kultureinrichtungen und Kunst- und Kulturakteur*innen.

Erstellt 01.04.2020
Update: 28.01.2022
Diese Website wird fortlaufend aktualisiert

 

Unterstützungen für (gemeinnützige) Kulturvereine und Kultureinrichtungen: 
 

NPO-Fonds

Aufgrund des erneuten Lockdowns mit 22. November 2021 soll der NPO-Fonds für das 4. Quartal 2021 und das 1. Quartal 2022 verlängert werden. Anträge für das 4. Quartal 2021 können voraussichtlich ab Februar 2022 eingebracht werden.
Im Wesentlichen sollen dieselben Regelungen wie bisher gelten. Details und Richtlinien liegen derzeit noch nicht vor.
Details zum NPO-Fonds auf der Website unseres Dachverbands hier
 

COVID-19 Kurzarbeitmodell Phase 5 vom AMS

Das COVID-19 Kurzarbeitsmodell für Phase 5 ist seit 01. Juli 2021 gültig und bis Ende Juni 2022 verlängert. NEU ist, dass es 2 Varianten der Kurzarbeit gibt. Für besonders betroffenen Betriebe bleiben Mindestarbeitszeit und Beihilfe bis 31. Dezember 2021 gleich. Für andere wird die Beihilfe gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe. Phase 5 wird bis Ende März 2022 verlängert. Aufgrund des erneuten Lockdowns ergeben sich folgende Erleichterungen für Unternehmen:

  • Die Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung durch eine Steuerberatung bestätigen zu lassen entfällt für Unternehmen die Kurzarbeit für den Zeitraum 22.11. bis 01.12.2021 (in Oberösterreich 15.11. bis 05.12.2021) beantragen oder einer der folgenden ÖNACE 2008 Klassifikationen angehören.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Frist für alle anderen Unternehmen, die Kurzarbeit (auch Verlängerung) zwischen 22.11. und 01.12.2021 beginnen, endet ebenso mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens daher mit Ablauf des 15.12.2021 - in Oberösterreich mit Ablauf des 19.12.2021.
  • Besonders betroffene Unternehmen mit einem laufenden Kurzarbeitsprojekt können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ (Auswahl im eAMS-Konto) stellen. Diese Antragstellung ist bereits möglich.

    Die wichtigsten Unterschiede Kurzarbeitsmodell Phase 5 zu Phase 4:
  • Besonders betroffene Betriebe (ab 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % − bis zur Anpassung in der AMS-IT − im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.
  • Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren.
  • Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich.
  • Urlaubsguthaben muss zwingend abgebaut werden: Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat, muss zwingend 1 Woche Urlaub konsumiert werden, bei mehr als 3 Monate 2 Wochen, bei mehr als 5 Monate 3 Wochen. Ohne diesen Verbrauch wird die Beihilfe gekürzt.
     

Schutzschirm für Veranstaltungen I+II (Ausfallhaftung für Absagen oder Redimensionierungen) 

Für den Schutzschirm für Veranstaltungen wurde im November 2021 von der Bundesregierung eine Verlängerung angekündigt. Anträge können im ersten Halbjahr 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 bei der ÖHT eingebracht werden.
Eine aktuelle Richtlinie liegt derzeit noch nicht vor. Details zum Schutzschirm I+II (Antragsfristen sind inzwischen ausgelaufen) auf der Website unseres Dachverbands.

 


Verlängerung der Gutscheinlösung

Gemäß aktueller Verordnung (KuKuSpoSiG) können im Kunst- und Kulturbereich auch 2022 Gutscheine statt einer Entgeltrückzahlung ausgestellt werden. Die Regelung gilt nun auch für Veranstaltungen, die im ersten Halbjahr 2022 aufgrund der Covid-19-Pandemie abgesagt werden.
 
Die Verordnung KuKuSpoSiG kommt zur Anwendung, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie nach dem 13. März 2020 entweder ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis entfallen ist oder eine Kunst- oder Kultureinrichtungen geschlossen wurde.
Der Veranstalter bzw. Betreiber wäre dann wegen des allgemeinen Zivilrechts dazu verpflichtet, einen zuvor erhaltenen Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt an seinen Kund*innen zurückzuzahlen.
Gemäß Verordnung darf der Veranstalter bzw. Betreiber stattdessen einen Gutschein über einen Teil des zu erstattenden Betrags übergeben. In demselben Umfang tritt seine Pflicht zur Barerstattung vorübergehend außer Kraft.
 
Die Höhe des zulässigen Gutscheinbetrags unterliegt folgender Staffelung:
 
•     Wenn der Ticketpreis weniger als 70 Euro betragen hat, darf der volle Betrag in einen Gutschein umgewandelt werden.
•     Wenn der Ticketpreis zwischen 70 Euro und 250 Euro betragen hat, darf der Gutscheinbetrag maximal 70 Euro betragen.
•     Wenn der Ticketpreis mehr als 250 Euro betragen hat, darf der 180 Euro übersteigende Betrag in einen Gutschein umgewandelt werden.
 

Mit dem freiwilligen Einverständnis der Kund*innen darf eine Umwandlung in einen Gutschein auch über die oben genannten Betragsgrenzen hinaus erfolgen.
Neu ab 1. Jänner 2022: bei neu ausgegebenen Gutscheinen muss der Wert des Gutscheines den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen.
 
Gutscheinlösungen bei Abonnements:
Bei abgesagten Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements waren, können Besucher*innen / Teilnehmer*innen anstelle eines Gutscheins außerdem die Anrechnung des zurückzuzahlenden Entgelts auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement verlangen.
 
Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins:
Wenn und soweit es zu keiner Umwandlung in einen Gutschein bzw. zu keiner Anrechnung auf ein späteres Abonnement kommt, bleiben Veranstalter*innen zur umgehenden (teilweisen) Barerstattung verpflichtet.

Die skizzierte Gutscheinlösung gilt auch, wenn der Vertrag über eine_n Vermittler*in abgeschlossen wurde. In diesem Fall können Veranstalter*innen den Gutschein an den/die Vermittler*in zur unverzüglichen Weiterreichung an Kund*innen übergeben.
Für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins dürfen sowohl den ursprünglichen Kund*innen als auch  anderen, späteren Inhaber*innen des Gutscheins keine Kosten auferlegt werden.

Inhaber*innen eines Gutscheins können diesen: 
•     einlösen, um eine (An-)Zahlung für ein anderes Kunst-, Kultur- oder Sportereignis des Veranstalters bzw. für einen Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung der Betreiber*innen nach deren Wiedereröffnung zu leisten ("Ersatzveranstaltung");
•     auf andere natürliche Personen übertragen.

Wird ein Gutschein für ein im Jahr 2020 oder im 1. Halbjahr 2021 entfallenes Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im 1. Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt und nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst, hat Veranstalter*in oder Betreiber*in den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

NEU: Wird ein Gutschein für ein im 2. Halbjahr 2021 oder im 1. Halbjahr 2022 entfallenes Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im 2. Halbjahr 2021 oder im 1. Halbjahr 2022 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt und nicht bis zum 31.12.2023 eingelöst, haben Veranstalter*innen / Betreiber*innen den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann haben Veranstalter*innen / Betreiber*innen den Wert des Gutscheins, wenn dieser von den Inhaber*innen nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst wird, auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
 
Anwendungsbereich und Geltungsdauer des KuKuSpoSiG:
Die Bestimmungen des KuKuSpoSiG sind nicht anzuwenden, wenn Veranstalter*innen oder Betreiber*innen der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde ist.
Dasselbe gilt, wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht oder für den selbige haften (z.B. Staatsoper).
Die Regelungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 


Unterstützung für selbständig Erwerbstätige, Künstler*innen und Kulturschaffende:

 

Härtefall-Fonds Phase 4 (WKO)

Verlängerung der Unterstützung zur Abfederung von Einnahmensausfällen für Kleinstunternehmen, EPUs, neue Selbständige, freie Dienstnehmer*innen, abgewickelt über die WKOAchtung: Aufgrund technische Wartungsarbeiten ist die Antragstellung bis voraussichtlich 13.12.21 um 8 Uhr nicht möglich. 

Rahmenbedingungen:

  • Fünf Betrachtungszeiträume: November und Dezember 2021; Jänner, Februar, März 2022
  • Antragstellung vom 01.12.2021 bis spätestens 02.05.2022 möglich (bis 02.05. ist auch die rückwirkende Antragstellung für alle fünf Betrachtungszeiträume der Phase 4 möglich).
  • Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens 1.100 Euro, Anfang 2022 dann mindestens 600 Euro.
  • Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30 Prozent, Anfang 2022 dann 40 Prozent im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

Weiterführende Links: Richtlinie zur Regelung der Auszahlungsphase 4 

Hinweis: Ein Wechsel vom Härtefallfonds zum SVS-Überbrückungsfinanzierungsfonds ist möglich, umgekehrt jedoch nicht.

 

Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstler*innen und Kulturschaffende über die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen)

Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und aufgrund selbständiger Tätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind werden, können seit 17. Januar für das 1. Quartal bis 30. April 2022 einen Antrag bei der SVS stellen. Die Beihilfe für das 1. Quartal 2022 beträgt € 1.800.

Die Unterstützung für die vom Lockdown betroffenen Monate November und Dezember 2021 in der Höhe von € 2.000 bleibt weiterhin abrufbar. 

Antragskriterien: Es muss ein Hauptwohnsitz in Österreich vorliegen UND nach wie vor eine wirtschaftliche Notlage bestehen. Das bedeutet, dass weiterhin die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) nicht gedeckt werden können oder die Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit gefährdet ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Stichtag für Neu-Versicherte der 1. November 2021 ist.

Antragstellung und FAQs zum Überbrückungsfinanzierungsfonds: hier

Hinweis: Ein Wechsel vom Härtefallfonds zum SVS-Überbrückungsfinanzierungsfonds ist möglich, umgekehrt jedoch nicht.

 

COVID19-Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

Aktuelles: Der COVID-19 Fonds des KSVF kann seit 17. Januar 2022 mit der Phase 5 auch für das 1. Quartal 2022 bis spätestens 30. Juni 2022 mit einmalig EUR 1.000,- beantragt werden. 

Der COVID-19 Fonds der KSVF wurde zusätzlich zum "regulären" Unterstützungsfonds der KSVF eingerichtet, der Künstler*innen in Notsituationen unterstützt. Dieser "reguläre" Fonds vergibt auf Antrag Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von bis zu EUR 5.000,- an Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (unabhängig ob selbstständig und/oder unselbstständig tätig), die mit Einkommensausfällen wegen unvorhersehbaren / außergewöhnlichen Ereignisse konfrontiert sind.

Voraussetzungen
Ziel der Beihilfen des Covid-19-Fonds im KSVF ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler (SVS) und des Härtefallfonds (WKO) anspruchsberechtigt sind.

Der KSVF kann daher Künstler*innen und Kulturvermittler*innen unterstützen, wenn diese: 

  1. weder den Härtefall-Fonds der WKO
  2. noch die Überbrückungshilfe bei der SVS in Anspruch nehmen können
  3. von beiden Institution noch keine Beihilfe erhalten haben.
  4. seit mindestens 1. Jänner 2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen
  5. von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) aufgrund der österreichischen behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mittels ihrer laufenden Einnahmen zu decken und die Weiterführung der künstlerischen/kulturvermittelnden Tätigkeit gefährdet ist.
  6. einen Einnahmenentfall aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 haben
  7. keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben

 


Unterstützung vom Land Vorarlberg

Atelierförderung und Arbeitsstipendien im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen werden zwar aktuell nicht weitergeführt, allerdings können Kunst- und Kulturakteur*innen, die von der Pandemie besonders betroffen sind, auch einen Antrag auf Unterstützung von Rechercheprojekten, Stückideen oder anderen künstlerischen Vorhaben stellen. Dabei muss die künstlerische Stoßrichtung erkennbar sein.

​​>> ACHTUNG: Die WKO hat die Richtlinien geändert und künstlerische Arbeitsstipendien sind nunmehr kein Ausschlusskriterium für die Inanspruchnahme des Härtefallfonds mehr. Allerdings müssen diese als Nebeneinkünfte angegeben werden, hier mehr dazu.


Es gilt das Allgemeine Antragsformular und die darin geforderten Unterlagen. Voraussetzung für eine Vergabe ist ein biografischer Vorarlberg-Bezug (hier geboren oder länger hier gewohnt), eine bisherige Förderung des Landes (=anerkannte Antragsteller) oder eine antragsbasierte neue positive Beurteilung. Nur vollständige Anträge können bearbeitet werden, eine gleichzeitige Berücksichtigung bei beiden Förderinstrumenten ist nicht möglich.
Die Antragstellung erfolgt über das übliche Allgemeine Antragsformular der Kulturabteilung und enthält: Eine kurze, klare und verständliche Darstellung des Vorhabens/Verwendungszwecks (maximal eine A4 Seite), inklusive Darstellung, warum die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von dieser Krisensituation besonders betroffen ist - etwa Absage von Auftrittsmöglichkeiten usw. (maximal eine A4-Seite), sowie ein kurzer künstlerischer Lebenslauf (ebenso maximal eine A4-Seite).

Bei Fragen bitte direkt Kontakt auf mit der Kulturabteilung des Landes aufnehmen.
 

FAQs der Kulturabteilung der Vorarlberger Landesregierung 

Auf der Website der Vorarlberger Landesregierung finden Kunst- und Kulturschaffende, die bereits im Fördersystem erfasst sind oder Projekte und/oder Ansuchen stellen möchte, Hinweise zu aktuellen Fragen und zum Vorgehen im Rahmen von COVID-19. Weitere Fragen werden unter folgendem Kontakt beantwortet:
Telefonisch: +43 5574 511 22305 / per Mal: kultur@vorarlberg.at 
Kundenverkehr: Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung


Weitere Fragen oder das Bedürfnis nach Beratung?

Wir stehen telefonisch unter +43 (0)664 4600291 und per Mail unter steinbock@igkultur-vbg.at beratend zur Verfügung.
 

Artikelfoto: © Stefan Hauer, Tanzperformance "LEVIATHAN" von James Wilton Dance, tanz ist Festival 2018, Spielboden Dornbirn

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